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5.6 Keine Anwendung des ZaDiG auf den Transfer von Bitcoins
OGH: Die Klägerin investierte über die Plattform der Beklagten in Bitcoins, wobei eine Drittperson Fernzugriff auf ihren Computer erhielt. Die Klägerin begehrte Rückerstattung und Schadenersatz gem §§ 65, 67 ZaDiG und wegen unterlassener starker Kundenauthentifizierung. Der OGH stellte fest, dass Bitcoins weder Geldbeträge noch E-Geld darstellen und daher kein Zahlungsvorgang im Sinne des ZaDiG vorliegt. Die Beklagte ist daher kein Zahlungsdienstleister für die betreffenden Transaktionen. Öffentliche Hinweise auf PSD II begründen keine Selbstbindung der Beklagten. Eine Haftung aus culpa in contrahendo, vertrauensrechtlicher Erfüllungshaftung, Rechtsscheinhaftung oder wegen Irreführung nach § 2 UWG scheidet aus, da die Klägerin selbst den Fernzugriff ermöglichte und kein kausaler Irrtum durch die Beklagte vorlag. Die Revision wurde abgewiesen.