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11 Kosten der telefonischen Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
Durch das VRUG kam es zur Einfügung von § 6b in das KSchG, der auf alle Verträge anzuwenden ist, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden. Dem zufolge darf der Unternehmer, der einen Telefonanschluss eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen, einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein gesondertes Entgelt in Rechnung stellen. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch aber unberührt.