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1.35 Kostenersatz und Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bankverträgen
Die Klägerin betreibt ein Kreditunternehmen und machte Unterlassungsansprüche geltend.
OGH: Gröblich benachteiligend sind erstens Klauseln, die dem Kreditgeber eine jederzeitige und unbeschränkte Eingriffsbefugnis einräumen, zweitens Klauseln, die dem Kreditgeber ermöglichen, die Vorführung des Deckungsobjekts an jedem beliebigen Ort zu verlangen, und zwar gleichgültig, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar ist, und solche Klauseln, die undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzen, weil ihm damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird.