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6.7.1 Kreditgeschäfte mit Ehegatten
Die Verpflichtung zur Aufklärung gem § 25a KSchG • [Fußnote: Im Folgenden genannte §§ ohne Angabe einer Gesetzesbestimmung beziehen sich auf das KSchG.] trifft Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder Vermittlung von Krediten ist. Umfasst davon sind jedenfalls Kreditinstitute (§ 1 Abs 1 BWG), Personalkreditvermittler (§ 94 Z 75 GewO) und Vermittler von Hypothekardarlegen (Immobilienmakler: § 117 Abs 2 Z 5 GewO). Keine Belehrungspflicht besteht für Unternehmer, die im Einzelfall einen Kredit gewähren oder vermitteln, etwa um den Absatz ihrer Ware zu erleichtern. • [Fußnote: Mayer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz § 25a KSchG Rz 5.]