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6.3.10 Kündigungsrecht des Kreditgebers
Auch der Kreditgeber hat die Möglichkeit, einen bereits geschlossenen Kreditvertrag mit einem Verbraucher zu kündigen. Im Vergleich zu der allgemeinen Regel des § 986 Abs 2 ABGB zum Darlehensvertrag ist das Kündigungsrecht des Kreditgebers im VKrG jedoch stark eingeschränkt. Bei Verbraucherkreditverträgen auf unbestimmte Dauer kann der Kreditgeber nur dann kündigen, wenn das Kündigungsrecht mit dem Verbraucher vereinbart wurde und die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate beträgt. Die Kündigung hat dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zuzugehen.