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1.62 Latenter Mangel ja – „Weiterfresserschaden“ nein: laesio‑Bewertung strikt ex ante
Die Parteien schlossen im September 2019 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. Nach Übergabe traten – neben bereits vorhandenen Mängeln an Bremsanlage und Abgasreinigung – ein Motorschaden infolge Überspringens der Steuerkette („Weiterfresser“) sowie weitere Folgekosten auf. Der Käufer focht den Vertrag gestützt ua auf laesio enormis an und begehrte hilfsweise Wandlung. Das Erstgericht gab dem Begehren statt, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile auf und verwies zurück: Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung lediglich der zu diesem Zeitpunkt bereits (latent) vorhandenen Mängel; der spätere Motorschaden bleibt für § 934 ABGB unberücksichtigt. Zugleich präzisiert der OGH die Anforderungen an die Darlegung der Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung im Rahmen der (hier noch einschlägigen) Gewährleistungsbestimmungen (§ 934 ABGB; § 922 ABGB; § 932 ABGB iVm § 1503 Abs 20 ABGB; RS0110457; RS0024085).