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Dokument-ID: 672641
13 Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
§ 7a KSchG ist auf alle ab dem 13. Juni 2014 geschlossenen Verträge, die dem KSchG unterliegen und bei denen der Unternehmer dem Verbraucher eine Ware, also eine bewegliche körperliche Sache zu leisten hat, anwendbar ist. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer gem § 7a KSchG die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.