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2.1.5 Nachträgliche Vertragsänderung (§§ 7–10 PRG)
Das Pauschalreisegesetz bietet vielfältige Möglichkeiten einer nachträglichen Vertragsänderung.
Übertragung einer Pauschalreise
So besteht nach § 7 Abs 1 die Möglichkeit, dass der Reisende den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, überträgt. Von der Übertragung muss der Reisende den Reiseveranstalter innerhalb angemessener Frist in Kenntnis setzen, wobei eine Mitteilung darüber spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise jedenfalls als angemessen gilt. Die tatsächlichen Kosten der Übertragung dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung nicht übersteigen (Abs 2).