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Dokument-ID: 490400
4.3 Negative Gerichtsstandsvereinbarung
OGH: Der Kläger begehrte von einer ausländischen Schifffahrtsgesellschaft, die im Inland ihre Zweigniederlassung hat, bei dem für die Zweigniederlassung zuständigen Gericht den Rückersatz der von ihm bezahlten Fahrpreise, da von den Schiffspassagen kein Gebrauch gemacht werden konnte. Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit ein.