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Barbara Pogacar - Hannah Sprickler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.9.2 Notwendigkeit der Vereinbarung

Dem Bauträger steht das Rücktrittsrecht nach § 6 BTVG nicht von Gesetzes wegen, sondern nur dann zu, wenn das Rücktrittsrecht ausdrücklich in den Bauträgervertrag aufgenommen und die Voraussetzungen dafür klar festgelegt wurden. Die Vereinbarung des Rücktrittsrechts nach § 6 Abs 1 BTVG hat gem § 3 Abs 1 BTVG schriftlich zu erfolgen. Die Vereinbarung könnte aber auch in einer vom Bauträgervertrag gesonderten Urkunde erfolgen. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 6 Rz 3.] 

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