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12.4.2 OGH 21.10.2010, 5 Ob 155/10w
Bestandgeber als Unternehmer, Gründungsgeschäft, Beweislast
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG verwendete Begriff des Unternehmers mit jenem in § 1 KSchG gleichzusetzen ist; die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters besteht also nur dann, wenn der Mietvertragsabschluss „zum Betrieb seines Unternehmens gehört“, gleichzeitig aber kein Geschäft vorliegt, das „eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen hiefür tätigt“ (§ 1 Abs 1 Z 1 und Abs 3 KSchG). Ein Mietvertragsabschluss, der sich als Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers darstellt, lässt also eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers zu (RIS-Justiz RS0109568). Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 KSchG gilt nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, das der zukünftige Unternehmer tätigt, sondern für all die Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind (RIS-Justiz RS0117660 = 3 Ob 180/02w).