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Dokument-ID: 1191325
13.8.6 OGH vom 10.09.2024, Ob 144/24s: Zur Unlauterkeit eines Abmahnwesens bei Besitzstörungen
Auch ein Betreiber eines Abmahnwesens im Bereich von Besitzstörungen, der sich als Prozessfinanzierer sieht, kann dem so genannten quota-litis-Verbot unterliegen, wenn er seinen Kunden Rechtsberatungen anbietet oder versucht die Verfahrensführung durch den Anwalt zu beeinflussen.