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13.5.3 OGH vom 15.09.2021, 7 Ob 134/21p: Streitwertobergrenze in der Rechtschutzversicherung
Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich der OGH mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Klägerin, die im Rahmen eines Rechtschutz-Versicherungsvertrags ihres Trockenbauunternehmens bei einer Rechtschutz-Versicherung (Beklagten) mitversichert ist. Nach Art 22.B.2.3.2 ARB besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Parteien aufgrund desselben Versicherungsfalls die vertraglich vereinbarte Obergrenze – hier EUR 25.000,– – unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.