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Michael F. Damitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4.7 OGH vom 23.07.2020, 1 Ob 127/20p: Gerichtsstandvereinbarung für das Sommerdomizil?

Im gegenständlichen Verfahren befasste sich der OGH mit einer Gerichtsstandklausel, wobei die Beklagte eine Wiener Pensionistin ist und vor ungefähr vier Jahren noch ein Haus im Sprengel des Erstgerichts besaß. Nun war schon die Tochter der Beklagten die Eigentümerin der sprengelbezogenen Liegenschaft und nutzt es die Beklagte lediglich noch von Juli bis August unregelmäßig das Haus als Feriendomizil. Die klagende Partei ist eine Dachdeckerfirma und es wurde im schriftlichen Angebot im Sommer 2018 der Gerichtsstand Vöcklabruck vermerkt. Die noch offenen Werklohnforderungen wurden sodann von der Dachdeckerfirma in Vöcklabruck eingeklagt.

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