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13.4.5 OGH vom 28.04.2020, 1 Ob 57/20v: Aufklärungsblatt zum Nachteil des Bürgen
Hier klagte der Verein für Konsumenteninformation (nachfolgend nur mehr kurz VKI genannt) gegen eine Bank und deren nachteiligen AGB-Bestimmungen. Der VKI ist nach § 29 Abs 1 KSchG eine zur Wahrung von Verbraucherinteressen legitimierte Vereinigung, die zur Verbandsklage berechtigt ist und dieser verlangte die Unterlassung der weiteren Verwendung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen in den AGB und eine Urteilsveröffentlichung. Konkret verwendete die beklagte Bank im geschäftlichen Verkehr gegenüber Interzedenten ein Formblatt mit der Überschrift „Aufklärung des Mitschuldners/Bürgen gem § 25c KSchG“. Hierin fanden sich folgende zwei Klauseln: