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Dokument-ID: 1235308
1.64 Pauschalhonorar für Unterstützungsleistungen – Bestimmtheit bejaht; laesio‑Einrede fristgebunden
Der Kläger verlangte EUR 230.000,– aus einer im Jahr 2018 getroffenen Pauschalabrede zur Abgeltung seiner Unterstützungsleistungen (ua im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaft und Hausankauf/-umbau). Die Vorinstanzen gaben statt; das Berufungsgericht verwarf den erstmals im Oktober 2021 erhobenen Einwand der laesio enormis als verjährt und hielt das Klagebegehren für hinreichend bestimmt (§ 226 ZPO; § 869 ABGB).