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11.11.3 Pfandrechtliche Sicherstellung
Allgemeines
Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können gem § 11 Abs 1 BTVG auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich dabei auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in § 14 Abs 1 BTVG genannten Höhe. Das Pfandrecht kann gem § 11 Abs 3 BTVG auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll. Die Sicherung des Erwerbers durch eine bloße Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ist hingegen nicht ausreichend. • [Fußnote: Riss in Gartner/Riss/Wolfinger, BTVG § 11 Rz 1.]