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8.6.5 Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt vom Vertrag
In § 15 FAGG werden die Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt geregelt, die von § 4 KSchG abweichen. Gem § 15 Abs 1 FAGG ist der Verbraucher zur Rückstellung der Ware verpflichtet. Tritt der Verbraucher gem § 11 Abs 1 FAGG von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, so hat er gem § 15 Abs 1 FAGG die empfangene Ware unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung an den Unternehmer zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird. Auf den Zugang der Rücktrittserklärung beim Unternehmer kommt es nicht an. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 36.]