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Dokument-ID: 644231
10.7 Provisionsanspruch (§ 6 MaklerG)
Der Auftraggeber ist gem § 6 Abs 1 MaklerG zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Bezeichnend für den Maklervertrag ist das in Abs 1 festgeschriebene Erfolgsprinzip.