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Dokument-ID: 644247
10.7.7 Provisionsanspruch einer Maklermehrheit
Gem § 6 Abs 5 MaklerG schuldet der Auftraggeber die Provision auch dann nur einmal, wenn die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vorliegen. Provisionsberechtigt ist dabei jener Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat.