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10.15 Provisionsvereinbarung im Falle fehlenden Vermittlungserfolges (§ 15 MaklerG)
Gem § 15 Abs 1 und Abs 2 MaklerG sind Vereinbarungen, wonach der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg eine Provision zu zahlen hat, sowohl in schlichten Vermittlungs- als auch in Alleinvermittlungsaufträgen nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision sowie bei Vorliegen eines der ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle zulässig. § 15 MaklerG regelt „Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs“ und ist auf alle Arten von Maklerverträgen anwendbar, während Abs 2 zusätzlich für bestimmte Fallkonstellationen beim Alleinvermittlungsauftrag Geltung hat.