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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.2 Recht der Vertragsüberbindung (Z 2)

Allgemeines

Die Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Diese kann auch bereits im Vorhinein erteilt werden. • [Fußnote: Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl, § 1406 ABGB Rz 2.]  § 6 Abs 2 Z 2 KSchG sieht vor, dass eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Vertragsbestimmung, wonach der Unternehmer berechtigt sein sollte, den Vertrag auf einen nicht namentlich im Vertrag genannten Dritten zu übertragen, unwirksam ist. § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll den Verbraucher davor schützen, dass er plötzlich einem neuen Vertragspartner, dessen Namen nicht im Vertrag aufscheint, gegenübersteht anstelle des Unternehmers, mit dem er kontrahiert hat. Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im Einzelnen ausgehandelt worden ist (RS0108693).

Ein Vertragsübernehmer muss im Vertrag namentlich genannt werden, damit die Vertragsüberbindung zulässig ist, die bloße Anführung von möglichen Übernehmern durch Auflistung allgemeiner Merkmale entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. • [Fußnote: OGH 21.02.2008, 6 Ob 291/07y.]  Nicht ausreichend ist es auch, die Übertragung des Vertrages auf eine Tochtergesellschaft vorzusehen. • [Fußnote: SZ 72/81.] 

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