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6.3.11 Rechte und Pflichten des Kreditgebers
Bonitätsprüfung (§ 7 VKrG)
Vor Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Verbraucher hat der Kreditgeber die Pflicht, die Bonität des Kreditnehmers zu prüfen (§ 7 VKrG). Diese Bestimmung dient einerseits einer funktionierenden Kreditwirtschaft, andererseits dem Schutz des Verbrauchers vor Abschluss ihm nachteiliger Kreditverträge. • [Fußnote: Pesek, Der Verbraucherkreditvertrag, 2012, 113 f.] Soweit erforderlich, muss der Kreditgeber hierfür entsprechende Informationen vom Verbraucher anfordern. Besteht beispielsweise bereits eine Geschäftsbeziehung, wird dies eventuell nicht notwendig sein, da dem Kreditgeber bereits alle für die Beurteilung der Bonität ausreichenden Informationen über den Kreditnehmer vorliegen.