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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.3.3 Rechtsfolgen, Handlungspflicht

Der Schuldner ist der von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht zu einem Handeln „ohne unnötigen Aufschub“ insofern entbunden, als ihm vom Gläubiger eine längere Frist eingeräumt wurde. Eine Rechtzeitigkeit schuldnerischen Handelns ist bereits dann anzunehmen, wenn bei Fristende oder am genannten Tag der Überweisungsauftrag erteilt wird. Freilich können die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls auch zur gegenteiligen Auslegung führen, wonach der Schuldner bis zum Ablauf der vom Gläubiger gesetzten Frist für die Wertstellung des Geldbetrags auf dem Gläubigerkonto gesorgt haben muss.

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