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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von § 11 KSchG

Ist die Bestimmung des § 11 Abs 1 KSchG nicht eingehalten worden, so bestimmt Abs 2, dass jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst hat, an den Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der Rückgriffssumme hat, soweit nicht der Unternehmer beweist, dass der Verbraucher durch die Übernahme oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit von einer auch ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung dieses Betrages befreit worden ist.

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