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Dokument-ID: 643353
10.1 Rechtslage
Mit Einführung des früheren § 5j KSchG (nunmehr § 5c KSchG) hat der Gesetzgeber auf Beschwerden von Verbrauchern reagiert, die in persönlich an sie adressierten Zusendungen von angeblichen Gewinnen verständigt wurden, wobei sich dann herausstellte, dass entweder lediglich eine Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel bestand oder ein ganz geringwertiger oder völlig wertloser Gewinn geleistet wurde. Der versprochene Gewinn kann auch gerichtlich eingefordert werden.