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10.8.1 Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts
Nach § 10 MaklerG tritt Fälligkeit des Provisionsanspruchs bereits mit seiner Entstehung, also mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, ein. Unter der „Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts“ ist das Zustandekommen des Geschäftes iSd § 6 Abs 1 MaklerG zu verstehen, • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 21.] sodass eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte vorliegen muss und daher keine Fälle von Dissens, mangelnder Vertretungsmacht oder Missachtung von Formvorschriften gegeben sein dürfen. • [Fußnote: Gartner/Karandi, Kurzkommentar Maklergesetz, 2. Aufl, § 7 Rz 1 f.]
Ist das vermittelte Geschäft beispielsweise ein Kaufvertrag (Konsensualvertrag), kommt dieses mit der Einigung über Ware und Preis zustande und besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Provision. Die Unterfertigung der grundbuchsfähigen Kaufvertragsurkunde bzw die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts sowie die Zahlung des Kaufpreises, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruches und dessen Fälligkeit.
Bedarf der vom Makler vermittelte Vertrag allerdings zu seiner Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, so erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung (OGH in 6 Ob 195/13i).