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Dokument-ID: 643136
1.5 Risikoübergang beim Versendungskauf
§ 429 ABGB sieht nunmehr vor, dass, wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben ist, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht. Damit wird der Meinungsstand zu dieser Bestimmung in ihrer bisherigen Fassung positiviert, in dem vor allem zwei Klarstellungen getroffen werden: