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Dokument-ID: 643241
5 Rückabwicklung beim Rücktritt des Verbrauchers
Allgemeines
Wenn der Verbraucher gem § 3 oder 3a KSchG vom Vertrag zurücktritt, so hat gem § 4 Abs 1 KSchG Zug um Zug
- der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen und
- der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts der Leistung zu zahlen. Die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist dabei für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.