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Dokument-ID: 645166
13.8.4 Rückerstattung der Kaution
Soweit der Heimträger die Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, dem Heimbewohner oder dessen Rechtsnachfolger erstatten. Der Heimträger ist nicht verpflichtet, die Kaution zu einem über die Sichteinlagen geltenden höheren Zinssatz anzulegen.