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11.13.4 Rückforderung bei späterem Wegfall der Fälligkeit
Sollte eine Zahlung ursprünglich in Entsprechung des BTVG geleistet worden sein, in der Folge aber die Berechtigung des Bauträgers zur Entgegennahme der Zahlung - bspw aufgrund mangelnder Sicherstellung - wegfallen, so kann die Zahlung ebenfalls nach § 14 BTVG rückgefordert werden. Wenn der Bauträger den Wegfall der Sicherheit rechtzeitig erkennt und eine neue Sicherheit bestellt, so wird die Leistung in diesem Moment „wieder fällig“. Eine Rückforderung ist dann ausgeschlossen. Der Erwerber kann aber für den Zeitraum, in dem keine Sicherheit bestellt war, die Zinsen fordern. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 14 Rz 11.]