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Dokument-ID: 748090
11.13.1 Allgemeines
Gem § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, vom Bauträger zurückfordern. Der Bauträger hat für solche Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen. • [Fußnote: Würth in Rummel, ABGB, 3. Aufl, § 14 BTVG Rz 2.]