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Dokument-ID: 748139
12.3.8 Rückstellung
Eine Klausel in AGB oder Vertragsformblättern, die den Mieter ganz allgemein zur Übergabe des Bestandobjektes „… in ordnungsgemäßem Zustand, wie bei Mietbeginn übernommen …“ verpflichtet, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da eine solche Formulierung zur Folge hat, dass der Mieter verpflichtet ist, das Bestandobjekt auch bei bloßer Abnützung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch zu renovieren. Diese Abnützung ist aber bereits durch den Bestandzins abgegolten. • [Fußnote: OGH, 2 Ob 73/10i (Klausel 3).]