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8.6.1 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
Mit § 11 FAGG wird Art 9 der Richtlinie umgesetzt, bei dem es sich um die Grundsatzbestimmung zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen handelt. Wegen der sprachlichen Gleichbehandlung mit anderen Verbraucherschutzbestimmungen wird das in der Richtlinie vorgesehene Widerrufsrecht in Österreich als Rücktrittsrecht bezeichnet. Wenn der Verbraucher statt des Rücktritts aber den Widerruf erklärt, schadet dies nicht. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 33.] Ebenso wenig schadet es, wenn der Unternehmer über das Widerrufsrecht belehren sollte.