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Dokument-ID: 643424
15.2.5 Schadenersatz für zur Bearbeitung übernommene Sachen (Z 5)
Allgemeines
Gem § 6 Abs 2 Z 5 KSchG sind nicht im Einzelnen ausgehandelte Bestimmungen unzulässig, wonach die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird. Z 5 findet dabei nur auf bewegliche Sachen Anwendung. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB, 3. Aufl, § 6 KSchG Rz 80 mwN.] Eine Freizeichnung für grobes Verschulden ist bereits nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unwirksam. Für die Freizeichnung von Folgeschäden gilt ebenfalls § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. • [Fußnote: Weber, JBl 1980, 82.]