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Dokument-ID: 702717
11.4.8 Sicherung des Erwerbers (Z 7)
Gem § 4 Abs 1 Z 7 BTVG hat der Bauträgervertrag die Art der Sicherung des Erwerbers zu enthalten. Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.