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19.1.2 Sondergerichtsstand für Verbraucher
Für Verbraucher ist in § 14 KSchG ein Sondergerichtsstand für Klagen nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs 1 JN vorgesehen. In § 88 JN sind Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigungen wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung genannt. § 89 und 93 Abs 2 JN erfasst Klagen des Inhabers eines Wechsels gegen aus dem Wechsel verpflichtete Personen. § 104 Abs 1 JN betrifft mit Verbrauchern geschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen. • [Fußnote: Siehe dazu näher Register 1, Kapitel 24.]