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3.3 Sonderproblem: Fremdsprachige AGB
Sind die Verhandlungssprache und die Vertragssprache unterschiedlich, ist der Vertragspartner, der die Einbeziehung seiner AGB wünscht, verpflichtet, den anderen Vertragsteil in der Verhandlungssprache auf die Einbeziehung der AGB hinzuweisen, ansonsten werden diese nicht Vertragsbestandteil. Diese Vereinbarung zur Anwendung der AGB muss durch den Vertragspartner in einem eigenen Abschnitt auf der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache vorgelegt und unterschrieben werden. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB, 4. Auflage, Praxiskommentar § 864a Rz 24.]