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Dokument-ID: 627809
15.4 Sonderregelung im Konsumentenschutzgesetz (§ 6a KSchG)
Hintergrund
Von Verbraucherschutzseite wurde gefordert, dass im Konsumentenschutzgesetz eine Sonderregelung zu § 907a ABGB geschaffen werde, wonach bei bargeldlosem Geschäftsverkehr eine Zahlung generell rechtzeitig sei, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag erteilt werde.