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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Strafbestimmung

Strafbestimmungen, Zuständigkeit und tätige Reue

Ein Diensteanbieter begeht gem § 26 Abs 1 ECG eine Verwaltungsübertretung, wenn er

  • gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 ECG verstößt,
  • gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 ECG verstößt,
  • gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs 1 ECG verstößt oder entgegen § 9 Abs 2 ECG keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
  • entgegen § 10 Abs 1 ECG keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
  • entgegen § 11 ECG die Vertragsbestimmungen und die AGB nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.

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