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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Lena Eberhard - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7 Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer gem § 19 Abs 1 FAGG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen, wenn er

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