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Neu Dokument-ID: 766248

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.8 Strafbestimmungen

Ein Unternehmer, der

  • es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs 1 TNG und § 4 TNG vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
  • Teilnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs 2 TNG als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
  • es entgegen § 5 Abs 1 und 2 TNG unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gem § 5 Abs 3 TNG vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
  • es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 TNG vorgeschriebenen Inhalten und in der gem § 7 Abs 1 TNG vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
  • es entgegen § 6 Abs 4 TNG unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
  • es entgegen § 7 Abs 2 TNG unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,

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