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14.2.1 Teilnutzungsvertrag
Unter Teilnutzungsvertrag iSd § 2 Abs 1 Z 1 TNG wird ein Vertrag verstanden, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, und zwar unabhängig von der für die Rechtseinräumung gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Unternehmers und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind gem § 2 Abs 2 TNG allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.