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Dokument-ID: 702713
11.4.6 Termin für eine späteste Übergabe (Z 5)
Gem § 4 Abs 1 Z 5 BTVG muss der Bauträgervertrag den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage enthalten. Es wird jedoch nicht verlangt, dass ein Termin für die Fertigstellung der Gesamtanlage genannt wird.