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2.7 Transparenzgebot bei Vereinbarungen von Vorfälligkeitsentschädigungen
Die beiden Kläger nahmen bei der Beklagten als ihre Hausbank einen Kredit zum Kauf einer Eigentumswohnung auf. Weder im Zuge der Vorgespräche noch bei der Vertragsunterzeichnung wurden sie auf das Entstehen von Kosten in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung hingewiesen. Auch bei einer entsprechenden Aufklärung hätten die Kläger den Kredit aufgenommen. Im Vertragstext wurde auf die „Allgemeinen Privatkreditbedingungen“ verwiesen, wonach bei vorzeitiger Rückzahlung dem Kreditnehmer „die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz (…)“ verrechnet würden. Die Kläger zahlten den Kredit vorzeitig zurück.