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1.2.1 Übergabe der Ware
Art 18 Abs 1 der Richtlinie befasst sich mit der Erfüllungszeit beim Warenkauf. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den physischen Besitz an den Waren oder aber die Kontrolle über die Waren zu übertragen. Dies ist in Österreich bereits in § 426 ABGB (körperliche Übergabe) und § 427 ABGB (Übergabe durch Zeichen) geregelt. Es bedarf daher keiner gesonderten Umsetzung. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP, 6.] Mangels anderer Vereinbarung hat die Übergabe nach Art 18 Abs 1 der Richtlinie spätestens binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen.
Die Übergabe ist nur ein „Realakt“, der aber, um das Eigentum zu übertragen, auf einer Einigung über den Eigentumsübergang beruhen muss, die man als „dingliche Einigung“ bezeichnen kann, die jedoch in aller Regel nicht erst bei der Übergabe oder sonst selbstständig außerhalb des Kaufvertrages geschlossen wird, sondern, unselbständig, sozusagen der sachenrechtliche Teil der kaufvertraglichen Einigung ist (RS0011124).