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Neu Dokument-ID: 1200070

Barbara Pogacar - Lena Eberhard - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2.7 Übermittlung der Versicherungsurkunde

Form der Übermittlung

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gem § 3 Abs 1 VersVG eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag, den so genannten Versicherungsschein, auf Papier oder in Folge einer Vereinbarung der elektronischen Kommunikation gem § 5a VersVG elektronisch zu übermitten. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt. Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf eine Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherung, so ist der Versicherungsschein trotz der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation zusätzlich auch auf Papier zu übermitteln. Ist der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so darf er überhaupt nur auf Papier übermittelt werden.

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