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1.3 Übersicht über die Wahrnehmung der Regelungsoptionen der Richtlinie
In Erwägungsgrund 13 der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten eine Erstreckungsbefugnis erteilt, dh, die Befugnis, die Richtlinie auch für Verträge umzusetzen, die nicht von der Richtlinie erfasst sind. Österreich hat davon zunächst insofern Gebrauch gemacht, als der weiterhin für das KSchG, aber auch für das FAGG anwendbare Verbraucherbegriff des § 1 KSchG weiter ist als der Verbraucherbegriff des Unionsrechts. Es sind so ua auch Gründungsgeschäfte erfasst, auch Vereine oder Wohnungseigentumsgemeinschaften können unter den Verbraucherbegriff subsumiert werden. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP, 5.]