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Dokument-ID: 1248448
5.8 Unterlassung unerlaubter Geschäftspraktiken im Zahlungsdienstegesetz
Die Beklagte verweigerte die Rückbuchung kontobezogener Zahlungen, weil sie Schadenersatzansprüche geltend machen wollte, auch wenn kein offensichtlicher Betrugsverdacht bestand und keine Meldung an die FMA erfolgte. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung dieser Praxis; das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil für das zweite Hauptbegehren (Unterlassung der Verweigerung der Kontoberichtigung) und hob die übrigen Begehren auf.