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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.3 Unterlassungserklärung gem § 28 Abs 2 KSchG

Die angesprochene Problematik betreffend Unterlassungserklärungen resultiert insbesondere daraus, dass Abgemahnte mitunter versuchen, die vom abmahnenden Verband verlangte Unterlassungserklärung in einer de facto mehr oder weniger abgeschwächten Form abzugeben (sprich: sich Hintertüren offenzuhalten), beispielsweise

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